Rn 7

Es gilt über S 2 die Richtigkeitsvermutung des § 2365 analog, also dass der im wirksamen Zeugnis Genannte Testamentsvollstrecker geworden ist (KG ZEV 10, 40, 41 [KG Berlin 23.11.2009 - 8 U 144/09]), ihm die bezeugten gesetzlich möglichen Erweiterungen der Aufgaben und Befugnisse zustehen (str) und keine weiteren außer den im Zeugnis angegebenen Verfügungsbeschränkungen bestehen (KG NJW 64, 1905). Nicht erfasst ist, dass ein Gegenstand zum Nachlass gehört (KG NJW 64, 1905), keine anderen als die angegebenen Erweiterungen oder eine angegebene Verfügungsbeschränkung tatsächlich besteht (KG OLGZ 91, 261, 267), für Umstände, die außerhalb des Zeugnisinhalts liegen, oder dass das Amt fortbesteht (RGZ 83, 348, 352); dieses kann wegen S 2 Hs 2 auch nicht vom Nachlassgericht bescheinigt werden (Köln FGPrax 11, 86; Staud/Herzog Rz 34; aA Karlsr 7.9.22 – 19 W 64/21 Rz 29; NK/Kroiß Rz 25; Soergel/Zimmermann Rz 5; diff MüKo/Grziwotz Rz 41, 60). Vermutungen sich widersprechender Zeugnisse oder solche mit widersprüchlichem Inhalt heben einander auf (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]). Auch im Rechtsstreit zwischen zwei Anwärtern auf das Amt oder wegen bestimmter Befugnisse oder zwischen wirklichem oder angeblichem Erben und Vollstrecker um konkurrierende Rechtszuständigkeiten kommt dem Zeugnis keine besondere Wirkung zu (BGH NJW-RR 87, 1090, 1091 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 229/85]; MüKo/Grziwotz Rz 43).

 

Rn 8

Der öffentliche Glaube (§§ 2366, 2367) reicht soweit wie die Richtigkeitsvermutung. Bei fehlender oder im Zeugnis nicht angegebener nur beschränkter Rechtsmacht werden gutgläubige Dritte ggf geschützt, indem sie so behandelt werden, als ob sie mit dem wirklichen (unbeschränkten) Testamentsvollstrecker Geschäfte geschlossen hätten. Es kann nichts wirksam werden, was auch der echte Testamentsvollstrecker nicht könnte (MüKo/Grziwotz Rz 45). Der öffentliche Glaube gilt für Verpflichtungsgeschäfte (Soergel/Zimmermann Rz 12), die der Scheinvollstrecker nach §§ 2206, 2207 eingehen kann, und die in § 2366f bezeichneten Verfügungsgeschäfte, wobei keine Fiktionswirkung dahin besteht, dass der Gegenstand (noch) zum Nachlass gehört. Kenntnis des Erwerbers vom Zeugnis ist für gutgläubigen Erwerb nicht erforderlich (str, MüKo/Grziwotz Rz 48). Der öffentliche Glaube schützt nur den Dritten, nicht den Erben (BGH NJW 64, 1316, 1319 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62]). Er erstreckt sich grds nicht darauf, dass das Amt noch besteht (Staud/Herzog Rz 25), es sei denn, in dem Zeugnis ist der in einem Testament festgelegte Beendigungszeitpunkt des Amtes nicht vermerkt (MüKo/Grziwotz Rz 46; Staud/Herzog Rz 33; aA Bestelmeyer ZEV 97, 316, 319 f).

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