Rn 9

Vgl § 2353 Rn 8. IdR ist das Zeugnis nach § 35 II GBO vorzulegen. Der Nachweis über die Verfügungsbefugnis kann auch gem § 35 II Hs 2 iVm I 2 GBO durch öffentliche letztwillige Verfügung nebst Eröffnungsverhandlung und Zeugnis des Nachlassgerichts über die Amtsannahme oder Ausfertigung der zur Niederschrift des Nachlassrichters erklärten Annahme erbracht werden (Staud/Herzog Rz 55). Bezugnahme auf den Nachlassakt ist zulässig, wenn sich in ihm öffentliche Urkunden über die Anordnung und Amtsannahme befinden und der Akt beim selben Nachlassgericht geführt wird (BayObLG WM 83, 1092; BRHP/Siegmann/Höger Rz 2). Mangels der Möglichkeit eigener Nachprüfbarkeit ist das Zeugnis für das GBA bindend (§ 2353 Rn 8; KG ZEV 22, 405 Rz 6); ebenso die Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht (BayObLG NJW-RR 90, 844). Das GBA darf nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen (BayObLG FamRZ 04, 1268; KGJ 42, 219, 222). Eine Pflichtverletzung des Vollstreckers genügt nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat (BayObLG aaO; zur feststehenden Beendigung des Amts s München ZEV 06, 173, 174 m Anm Zimmermann). Die dargelegten Grds gelten für das Handelsregister entspr (vgl § 12 II 2 HGB; KG NJW-RR 91, 835 [KG Berlin 07.03.1991 - 1 W 3124/88]).

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