Gesetzestext

 

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.

 

Rn 1

Gem § 433 I hat der Alleinerbe als Verkäufer verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an ihnen zu verschaffen (§§ 929 ff, §§ 873, 925 ff) bzw verkaufte Rechte (§§ 398 ff) zu überragen. Der Miterbe hat bis zur Auseinandersetzung (§§ 2042 ff) seine mitgliedschaftliche Berechtigung gem § 2033 zu übertragen (Vor § 2371 Rn 3). Daneben tritt gem dem abdingbaren § 2374 ergänzend die Pflicht, vor dem Verkauf erlangte und noch beim Verkauf vorhandene Surrogate herauszugeben. Diese Herausgabepflicht reicht so weit wie die Surrogation gem § 2041 1. Herauszugeben sind auch Gegenstände, die der Verkäufer auf Grund seiner Erbenstellung erworben hat, zB Ansprüche gegen Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer, Vor- oder Miterben (MüKo/Musielak Rz 9). Auch eine vorteilige Rechtsstellung bzgl verkaufter Nachlassgegenstände ist herauszugeben (Kobl OLGR 05, 440, 441). Es gelten §§ 260, 261.

 

Rn 2

Verkauft der überlebende Ehegatte, der in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, nach dem Tod des anderen die ihm angefallene Erbschaft, gilt § 1371 I. Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich zum Ausgleich des Zugewinns. Ein Anspruch auf Ausgleich gem §§ 1372–1390, auf den sich ein Verkauf erstrecken könnte, entsteht nicht (Staud/Olshausen Rz 10).

 

Rn 3

Bzgl einzelner Gegenstände, die nicht dem Verkäufer gehören, können für den gutgläubigen Käufer die §§ 892 f, 932 ff greifen. Ist der Verkäufer einer Erbschaft oder eines Erbteils aber überhaupt nicht Erbe, findet wegen § 2030 kein gutgläubiger Erwerb statt, selbst wenn der Verkäufer durch einen Erbschein ausgewiesen ist (MüKo/Musielak Rz 12). Vor dem Verkauf gezogene Nutzungen kann der Verkäufer behalten (§ 2379 1).

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