Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.

(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.

 

Rn 1

Die abdingbare Norm ergänzt § 2374, wenn für den Verbrauch, die Belastung oder die unentgeltliche Veräußerung eines Erbschaftsgegenstandes kein Surrogat in den Nachlass gelangt ist. Der Verkäufer hat dann den objektiven Wert zur Zeit des Verbrauchs bzw der Veräußerung zu ersetzen (I 1), wenn er ohne positive Kenntnis des Käufers handelte (I 2); Kennenmüssen steht nicht gleich (arg § 442 I 2). Nach Vertragsschluss gelten §§ 433 ff II, der sich auf die Zeit vor Vertragsschluss bezieht, sieht unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers seine Haftungsfreistellung in sonstigen Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe vor.

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