Gesetzestext

 

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

 

Rn 1

Die dispositive Norm regelt das Innenverhältnis. I statuiert eine Erfüllungsübernahme iSd § 415 III. Der Käufer hat Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff), die wegen seiner unabdingbaren Schuldenhaftung (§ 2382) den Kaufpreis beeinflusst haben werden, zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht ist durch § 2376 beschränkt, es sei denn, der Käufer kannte die Verbindlichkeiten beim Abschluss des Kaufvertrags.

 

Rn 2

Der Erfüllung iSd II stehen die Erfüllungssurrogate Leistung an Erfüllung Statt (§ 364), Hinterlegung (§ 378) und Aufrechnung (§ 389) gleich. Auch die Ersatzpflicht ist durch § 2376 eingeschränkt. Für zwischen Erbfall und Erbschaftskauf entstandene Lasten s § 2379.

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