Gesetzestext

 

1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

 

Rn 1

Die dispositive Norm knüpft an den Gefahrübergang an, der gem § 2080 1 mit Abschluss des Kaufs erfolgt. Ab dann stehen dem Käufer Nutzungen und Lasten zu (§ 2080 2). Vorher gezogene Nutzungen (§ 100) verbleiben dem Verkäufer (1), der bis zum Gefahrübergang grds auch die Lasten (vgl § 103) einschl der Zinszahlungen zu tragen hat (2). Jedoch muss der Käufer schon für die Zeit vor Gefahrübergang die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben (zB Erbschaftsteuer) und die beschriebenen außerordentlichen Lasten (vgl § 2126) tragen (3).

 

Rn 2

Für den Verkauf eines Erbteils gilt, dass der Verkäufer nicht Rückgabe von Nutzungen aus der Zeit vor Vertragsschluss verlangen kann, wenn die Teilung der Früchte nach § 2038 II 2 erst bei der Auseinandersetzung nach Abschluss des Vertrags erfolgt (str). Ein bereits verteilter Reinertrag oder Auszahlungsanspruch gem § 2038 II 3 steht aber ihm zu.

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