Gesetzestext

 

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

 

Rn 1

Sicherheitsleistung erfolgt hier nach §§ 1273 ff, 1291. Grundpfandrechte bzw grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen mussten bis 31.12.22 mündelsicher sein (§ 1807 Nr 4 aF). Ab 1.1.23 werden in der SiV (§ 240a Rn 1) die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 2 SiV), bundeseinheitlich festgelegt. Forderungen, für die eine Sicherungshypothek besteht, gehören nicht dazu (II), da es für diese am besonderen Schutz des guten Glaubens an das Grundbuch hinsichtlich des Bestehens der Forderung mangelt (§ 1185 II). Anders als die Verpfändung der durch Hypothek gesicherten Forderung ist die Bestellung einer originären Sicherungshypothek für eine eigene Forderung als Sicherheit nicht ausgeschlossen (str).

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