Gesetzestext

 

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:

1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie
2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.

(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.

 

Rn 1

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I S 882) wurde zum 1.1.23 § 1807 aF, der bis dahin mündelsichere Anlagen geregelt hat und auf welchen in den §§ 234, 238, 1079, 1288 und 2119 BGB Bezug genommen wurde, gestrichen, und wurde § 240a eingefügt. Auf Grundlage des § 240a wurde die Verordnung über die Anforderungen an die Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen (Sicherheitenverordnung – SiV) v 28.10.22 (BGBl I 1972) erlassen. Sie ist zum 1.1.23 in Kraft getreten. In ihr werden in § 1 SiV die Gattungen von Wertpapieren, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind sowie in § 2 SiV die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, festgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge