Rn 25

Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld und Haftung müssen nicht immer gleichzeitig vorliegen: eine Haftung ohne persönliche Verbindlichkeit, also ohne Schuld, wird durch die Bestellung dinglicher Sicherheiten für eine fremde Schuld begründet (s § 1147 Rn 1 ff, § 1204 Rn 1). Eine Schuld ohne Haftung liegt vor, wenn die betreffende Verbindlichkeit zwar vom Schuldner erfüllt, die Erfüllung vom Gläubiger aber nicht erzwungen werden kann; derartige Verbindlichkeiten werden als unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen (s Rn 27) bezeichnet.

 

Rn 26

Grds haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen (Prinzip der unbegrenzten Vermögenshaftung). Das bedeutet, dass der Gläubiger die Verpflichtung gerichtlich durchsetzen und anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Einschränkungen der Haftung können sich zum einen materiellrechtlich ergeben. So kann sich die Haftung auf bestimmte Vermögensgegenstände – etwa das verpfändete Grundstück bei einem für eine fremde Forderung bestellten Grundpfandrecht – oder auf ein Sondervermögen – etwa den Nachlass nach §§ 1975, 1990, 1991 – beschränken. § 1629a beschränkt zudem die Haftung des Kindes grds auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes (zu Einzelheiten s § 1629a Rn 4). Prozessuale Beschränkungen der Haftung ergeben sich aus den Regeln über den Vollstreckungsschutz (§§ 811, 850 ff ZPO). Hingegen beschränken § 888 I u III ZPO ganz überwiegend nicht die Haftung des Schuldners, sondern die Durchsetzung des gegen ihn gerichteten Anspruchs in Natur.

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