Rn 17

Das Begriffspaar Haupt- und Nebenpflichten ordnet Vertragspflichten nach ihrer Funktion im Schuldverhältnis. Die Hauptpflichten bestimmen regelmäßig den Vertragstyp und damit das Standardprogramm der Pflichten und Rechtsbehelfe, während Nebenpflichten lediglich eine vorbereitende, begleitende und sichernde Funktion zukommt. Das jeweils anzuwendende Bündel von gesetzlichen Regeln hängt damit von der Qualifikation der jeweiligen Pflichten ab. Ist etwa neben der Lieferung die Montage geschuldet, hängt der maßgebliche Vertragstyp (§§ 433, 631, 650) ua davon ab, welches Gewicht der Montageverpflichtung zukommt.

 

Rn 18

Die Einordnung einer Pflicht als Haupt- oder Nebenpflicht hat zudem Einfluss auf die bei ihrer Verletzung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe des Gläubigers. Anders als unter § 326 aF schlägt sich dieser Einfluss jedoch nicht in einer kategorialen Grenze nieder, von der insbes das Rücktrittsrecht abhängt. Vielmehr lässt sich aus der Qualifikation der einzelnen Pflicht lediglich ein Indiz dafür gewinnen, ob ihre Verletzung den Vertrag so schwerwiegend tangiert, dass seine Aufhebung möglich ist. Insbes enthebt die (vollständige) Verletzung einer Hauptpflicht den Rechtsanwender de facto der Notwendigkeit, die besonderen Voraussetzungen der Vertragsaufhebung bei partieller Vertragsstörung nach §§ 281 I 2 u 3, 282, 323 V, 324 zu prüfen; die dort vorgesehenen Schwellen werden jedenfalls erreicht sein. Hingegen schließt die Qualifikation als Nebenpflicht weder die Anwendbarkeit der Regeln des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung noch das Rücktrittsrecht aus; die in §§ 281 I 2 u 3, 282, 323 V, 324 niedergelegten Schwellen belegen dies gerade.

 

Rn 19

Eine überflüssige Vermischung verschiedener Fragestellungen findet sich in dem Terminus der Nebenleistungspflicht. Hier wird die Frage der Funktion der betreffenden Pflicht im Vertrag mit derjenigen nach ihrer Durchsetzbarkeit in Natur verbunden. In einem System des Leistungsstörungsrechts, welches Pflichtenkanon und Rechtsbehelfe voneinander klar scheidet, kann eine solche Verbindung allenfalls zu Missverständnissen führen. Der Begriff Nebenleistungspflicht sollte daher aufgegeben werden.

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