Rn 38

Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wirkt selbstverständlich ggü Gesamtrechtsnachfolgern (BGHZ 44, 367, 370) und auch ggü Einzelrechtsnachfolgern, die freilich nach den Regeln über einen gutgläubigen oder gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sein können (NK/Krebs § 242 Rz 72). Auch ohne Einzelrechtsnachfolge kommen Wirkungen ggü weiteren dinglich Berechtigten in Betracht (BGH NZM 12, 301 Rz 11 [abwohnbarer Baukostenzuschuss ggü Grundpfandgläubiger entgegen § 1124 II]). IÜ kommt dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung grds keine Drittwirkung zu (Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 41). Dies kann umgekehrt dazu führen, dass der Einwand im Innenverhältnis zu versagen ist, wenn durch seine Zulassung berechtigte Drittinteressen geschädigt werden (BGH GRUR 12, 1050 [BGH 23.02.2012 - I ZR 231/10] [Verstoß gegen patientenschützendes Berufsrecht]). Anders steht es, soweit dem Dritten die Treuwidrigkeit zugerechnet werden kann (s.o. Rn 35). Eine weitere Ausnahme ergibt sich beim echten Vertrag zugunsten Dritter (BGH MDR 70, 213 f).

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