Rn 85

Ergänzende Pflichten können sich auf der Basis von § 242 auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung ergeben. Die Möglichkeit solcher Fortwirkungen ist nach der neueren Dogmatik zur Vertragsbeendigung (vgl §§ 346 ff, 546, 628, 630, § 109 GewO sowie § 346 Rn 2) nicht weiter überraschend. Einer gesonderten Figur nach Art der culpa post contractum finitum (vgl v Bar AcP 179 [1979] 452, 463) bedarf es daher nicht mehr (s § 346 IV). Die Begründung derartiger Pflichten unter § 242 richtet sich nach den vorgestellten allg Regeln. Sie betreffen insbes die Rückgabe überlassener Gegenstände (vgl etwa § 546; LAG Schleswig-Holstein 14.2.06, 2 Sa 551/05 nv [Gesellenstück nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses]) oder deren Obhut (BGH ZGS 10, 474 Rz 149), die Rückabwicklung von Vorleistungen (s §§ 547, 628 I 3), Wettbewerbsverbote (etwa RGZ 117, 176, 179; BGHZ 84, 125, 127) sowie sonstige nachvertragliche Schutz- und Treuepflichten (etwa BGHZ 80, 25, 28; 99, 167, 173; BGH NJW 09, 1947 Rz 16 [in concreto verneint]; BAGE 79, 258, 261 f). Ansprüche aus nachwirkenden Pflichten können neben solchen aus §§ 812 ff bestehen (s Naumbg NJOZ 07, 2380, 2385 [Analogie zu § 546a für die Leihe aber nicht geprüft]).

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