Rn 19

Bei Geldsummenschulden trägt der Gläubiger wegen des herrschenden schuldrechtlichen Nominalismus das Risiko der Geldentwertung (s.o. Rn 10). Dieser von § 313 nur für Extremfälle eingeschränkte (§ 313 Rn 31) Effekt lässt sich grds durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (auch Preis- oder Indexklausel) vermeiden. Wegen der damit verbundenen Durchbrechung des Nennwertprinzips zugunsten des Valorismus hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln früher durch § 3 WährungsG aF, durch § 2 PaPkG aF (dazu 2. Aufl Rz 21 ff) und heute durch §§ 1 ff PrKG (Rn 21 ff) erheblich eingeschränkt (rechtsvergleichend dazu Proctor Mann on the Legal Aspect of Money 293 ff). Anders als das repressive Verbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 3 WährungsG aF und § 2 PaPkG aF (Jauernig/Berger §§ 244, 245 Rz 18; Gruber Geldwertschwankungen 315; Kirchhoff Wertsicherungsklauseln 147) statuiert die Neuregelung ein Verbot mit Legalausnahme. Das frühere Genehmigungsverfahren (zuletzt) beim Bundesamt für Wirtschaft ist damit ebenso weggefallen, wie die in ihren rechtlichen Konsequenzen umstrittene Praxis des Negativattests (für eine Bindung der Zivilgerichte Rostock NZM 06, 742 sowie Kirchhoff DNotZ 07, 913, 914; dagegen zutr Gerber EWiR 06, 697). Durch das Inkrafttreten des PrKG am 14.9.07 wurden Wertsicherungsklauseln, die bis dahin weder genehmigungsfrei noch genehmigt waren und für die bis dahin keine Genehmigung beantragt war, mit Wirkung für die Zukunft auflösend bedingt (s Rn 30) wirksam (BGH NJW 14, 52 [BGH 13.11.2013 - XII ZR 142/12]). Mit der Neuregelung ist zugleich die Preisklauselverordnung (PrKV) aufgehoben worden. Die zum Indexierungsverbot veröffentlichten Entscheidungen sind überwiegend noch zu § 3 WährungsG aF ergangen.

 

Rn 20

Zweifelhaft ist die Unionsrechtskonformität der Regelung. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Begründung die verbraucherschützende Funktion der Regelung hervorgehoben (BRDrs 68/07, 68; ebenso schon für das PaPkG BTDrs 13/10334, 41), diese fand sich jedoch bereits unter dem PaPkG nur in der verordnungsrechtlichen Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen durch §§ 2 II, 6 PrKV aF. Auch die Ressortierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft sprach gegen eine verbraucherschützende Einordnung. Diese Bedenken hat die Neuregelung, die auf Verbraucher – von Verbraucherkrediten abgesehen – nicht einmal mehr ausdrücklich Bezug nimmt, noch verstärkt (s die Hinweise zur Zweckbestimmung bei BGH NJW 10, 2793 Rz 31); die über § 307 praktisch kaum hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 2 PrKG steht dem auch deshalb nicht entgegen, weil sie auch zugunsten von Nichtverbrauchern wirkt und die allgemeine Klauselkontrolle nicht ausschließt (BGH NJW 10, 2793 [BGH 24.03.2010 - VIII ZR 304/08] Rz 24 ff; 12, 2187 Rz 19; 14, 2708 Rz 14; Naumburg NJOZ 13, 1510, 1513). Hinzu kommt die ausschließlich auf Preisstabilität gemünzte – und ggf auch zu Lasten des Verbrauchers wirkende (zutr Kirchhoff DNotZ 07, 913, 919) – neue Ausnahme des § 1 II Nr 4 PrKG (s Rn 26). Tatsächlich ging und geht es um eine Fortschreibung des bisherigen § 3 WährungsG aF (Gruber Geldwertschwankungen 324), dessen währungsrechtliche Einordnung unumstr war. Ohne eine eigenständige Legitimation außerhalb des Währungsrechts fällt die Regelung jedoch in den Bereich ausschl Zuständigkeit der Gemeinschaft (s.o. Rn 1) und kann daher – wegen entgegenstehenden, vorrangigen Unionsrechts – die Nichtigkeit entspr Klauseln nicht begründen; die Klauseln sind trotz der Unvereinbarkeit mit § 1 I PrKG wirksam (vgl Grote Fremdwährungsverbindlichkeiten 288). Gleichwohl ist im Folgenden auf die Einzelheiten der Vorschrift einzugehen. Mit dem Grundgesetz ist die Vorschrift hingegen vereinbar (Gruber Geldwertschwankungen 205 ff).

 

Rn 21

Das Indexierungsverbot des § 1 I PrKG erfasst die auf Wertsicherung gerichteten Vertragsklauseln, welche den ›Betrag von Geldschulden … unmittelbar und selbstständig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen‹ bestimmen; das Verbot gilt also nur, wenn die Klausel zu einer automatischen Preisanpassung (Gleitklausel) führt. Einschränkend ist zudem erforderlich, dass die in Bezug genommenen Güter und Leistungen ›mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind‹. Das Verbot gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; das ergibt ein Umkehrschluss aus § 3 I Nr 2 lit a PrKG aE (abw Kirchhoff DNotZ 07, 913, 920). Keine Anwendung findet die Vorschrift richtigerweise auf Geldwertschulden (BGH WM 75, 55; unzutreffend Kirchhoff DNotZ 07, 913, 915 f mit schwierigen Folgefragen), auf Klauseln, welche nur die Bindung der Offerte einschränken (Kirchhoff DNotZ 07, 913, 915 für ›Preis freibleibend‹ und Tagespreisklauseln), auf Valutawertklauseln, weil diese funktional der Vereinbarung einer Valutaschuld entspr (im Ergebnis ebenso Kirchhoff DNotZ 07, 913, 918) sowie auf wertgesicherte Vereinbarungen über die Höhe eines künftigen Zugewinnausgleichs (Kirchhoff DNotZ 0...

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