Rn 1

§ 246 gewährt keinen eigenständigen Zinsanspruch, sondern bestimmt lediglich den Inhalt einer bereits anderweitig durch Gesetz oder Vertrag begründeten Zinsschuld. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist (NK/Bergdolt § 246 Rz 1 [Auffangtatbestand]). Anwendungsfälle des § 246 sind etwa die Verzinsung von Aufwendungen (§ 256), die vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften (§ 504 [bis 11.6.10]), der Werklohn (§ 641), die Nutzung fremden Geldes (§§ 668, 698), die verschärfte Herausgabehaftung (§ 820) sowie die Verzinsung einer Ersatzsumme (§ 849). Auch außerhalb des BGB finden sich entspr Vorschriften, etwa § 169 InsO (BGHZ 166, 215 Rz 28–31). In korrigierender Auslegung seines Wortlauts wird auch § 20 GmbHG richtigerweise als Verweis auf § 246 verstanden (s.a. § 288 Rn 4).

 

Rn 2

Bei der Funktion des Zinses ist danach zu unterscheiden, ob dieser dem Ausgleich eines Schadens oder einer Bereicherung dient; die Funktionszuordnung gibt Aufschluss darüber, welcher Posten durch den als Zins zu zahlenden Betrag ersetzt werden soll und ist deshalb ein Ansatzpunkt für die Bestimmung der gesetzlichen Zinshöhe (vgl en detail Königer Bestimmung der gesetzlichen Zinshöhe 43 ff; s.u. Rn 7, Rn 9). Eine schadensersatzrechtliche Funktion kommt dem Zins etwa beim Anspruch auf Verzinsung einer Geldschuld im Verzug des Schuldners nach § 288 I, II zu (RGZ 92, 283, 284; BGHZ 74, 231, 234 f; 77, 60, 62). Ist der Zinsanspruch hingegen darauf gerichtet, bei dem Schuldner den Gewinn abzuschöpfen, den dieser aus der Verfügungsmöglichkeit über das Kapital der Vermutung nach gezogen hat, so hat er bereicherungsrechtliche Funktion: Dies galt etwa für § 347 S 3 aF; letztlich ist auch der niedrige Zinssatz bei § 246 nur mit der Vorstellung des Ausgleiches einer in Form der Möglichkeit der Kapitalnutzung eingetretenen Bereicherung zu erklären.

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