Rn 4

Eine Zinsschuld liegt vor, wenn das betreffende Schuldverhältnis ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die Leistung von Zinsen gerichtet ist (Jauernig/Mansel § 246 Rz 5). Sie ist eine sich ständig erneuernde Nebenschuld (BGH LM Nr 2 zu § 248), da sie immer neben eine (verzinsliche) Hauptschuld tritt; zwar kann auch die Zahlung von ›Zinsen‹ ohne bestehende Hauptschuld vereinbart werden, allerdings handelt es sich dann nicht um eine Zinsschuld im von § 246 gemeinten Sinne, sondern um eine Rentenschuld (s Rn 6). Die Zinsschuld ist insoweit akzessorisch, als sie in ihrer Entstehung von der Hauptschuld abhängig ist (Ausnahme für Zinsscheine in § 803). Auch erfassen Sicherheiten der Hauptschuld die Zinsschuld mit (s §§ 1118, 1192, 1210, 1289; Jauernig/Mansel § 246 Rz 5; zur Bürgschaft s § 767 Rn 3). Hinsichtlich ihres Fortbestandes jedoch ist die Zinsschuld selbstständig: Sie kann isoliert und damit ohne die Hauptforderung abgetreten, ge- und verpfändet sowie gesondert eingeklagt werden und unterliegt einer eigenständigen Verjährung (vgl einschr hierzu § 217; RGZ 94, 137 f; jurisPK-BGB/Toussaint § 246 Rz 28 [Formelle Selbstständigkeit]). Für die Zinsen eines entgeltlichen Darlehens ergibt sich hingegen aus § 488, dass diese im Gegenseitigkeitsverhältnis (§§ 320 ff) zur Kapitalüberlassung stehen (Jauernig/Mansel § 488 Rz 18), weshalb für sie weder der Grundsatz der Akzessorietät noch § 217 gilt (Müller WM 02, 465, 469 f).

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