Rn 3

In I und II 1 (ebenso in den §§ 250, 251) spricht das Gesetz von der Herstellung eines bestimmten (schadensfreien) Zustands. Das ist die sog Naturalrestitution: Regelmäßig wird nicht Geldersatz als Ausgleich für die Wertminderung geschuldet, die das Vermögen des Geschädigten durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand erlitten hat. Vielmehr soll auch die konkrete Zusammensetzung des Vermögens erhalten bleiben: Die beschädigte Sache ist zu reparieren, der verletzte Mensch ist zu heilen. Das kann durch den Ersatzpflichtigen selbst geschehen. Viel häufiger wird aber der Geschädigte diese Herstellung besorgen; dann sind ihm nach § 249 II 1 die dazu erforderlichen Kosten zu ersetzen. Auch dieser Kostenersatz ist also eine Form der Herstellung (zB BGHZ 92, 85, 87). Bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten (s.u. Rn 9) sind die entstandenen Reparaturkosten ohne Rücksicht auf ein besonderes Integritätsinteresse zu ersetzen (BGH NJW 07, 588 [BGH 05.12.2006 - VI ZR 77/06] Tz 9 f; vgl speziell zum Kfz-Schaden Rn 28 ff).

 

Rn 4

Dagegen bildet der Schadensersatz in Geld, der nur den geminderten Geldwert des Vermögens ausgleicht, nach § 251 die Ausnahme bei Unmöglichkeit, Ungenügen oder unverhältnismäßig hohen Kosten der Herstellung. Bei Nichtvermögensschäden passt § 251 naturgemäß überhaupt nicht; hier kommt aber nach § 253 II eine (anders zu ermittelnde) ›billige Entschädigung in Geld‹ in Betracht. Ihr steht die bei Verletzung des allg Persönlichkeitsrechts nach Richterrecht geschuldete ›Genugtuung‹ nahe (s § 253 Rn 25 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?