Rn 28

Prüfungsobjekt ist der Vereinsstrafenbeschluss wie ihn das zuständige Vereinsorgan erlassen hat. Der Verein kann keine weiteren Gründe nachschieben (BGH NJW 90, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]; Ddorf NJW-RR 94, 1402 [OLG Düsseldorf 18.05.1994 - 7 W 14/94]). Eine Ausnahme gilt nur für neue Tatsachen, die für die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit bedeutend sind (BGHZ 47, 381, 387). Das staatliche Gericht stellt die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses über die Vereinsstrafe fest. Das Mitglied muss den Vereinsstrafenbeschluss und Verfahrensfehler darlegen und beweisen, der Verein ist hinsichtlich der Unerheblichkeit der Verfahrensfehler und für die dem Mitglied zur Last gelegten Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 3314).

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