Rn 14

Vereinsstrafen dienen der Funktionsfähigkeit der Organisation des Vereins entspr seinem auf den Vereinszweck bezogenen Selbstverständnis. Sie sind ein Ausfluss der Vereinsautonomie und ein eigenständiges verbandsrechtliches Institut (BGH MDR 03, 402), nicht etwa eine Vertragsstrafe nach §§ 339 ff (so aber Soergel/Hadding Rz 38 mwN). Anlässe für Vereinsstrafen sind regelwidriges Verhalten bei Sportvereinen, das Ansehen des Vereins schädigende Handlungen wie Verstöße gegen Strafgesetze etc. Denkbare Sanktionen sind Verwarnung, Geldbußen, Lizenzentzug, Aberkennung von Punkten, zeitweiser oder teilweiser Entzug der Mitgliedschaftsrechte, Verlust von Vereinsämtern, Vereinsausschluss. Abstieg aufgrund mangelnder Leistungen ist keine Vereinsstrafe (München SpuRt 21, 283).

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