Rn 8

§ 310 IV nimmt das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts von der AGB-Kontrolle aus (Fleck Rpfleger 09, 58). Die Rspr unterwirft Vereinssatzungen einer allg Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315, weil diese Vorschriften die Satzungsautonomie jedenfalls bei Vereinen begrenzen, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung haben (BGHZ 105, 306, 318). Bei ihnen fehlt das Korrektiv der Austrittmöglichkeit, und die einzelnen Mitglieder können kaum Satzungsänderungen erreichen. Prüfungsmaßstab ist die Angemessenheit der Regelung im Verhältnis zu den Mitgliedern, die aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bewerten ist (BGH NJW 95, 583, 585 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94]). Grds sollte die Inhaltskontrolle für alle Vereine gelten, da auch Vereine ohne Monopolstellung ihre Angelegenheiten nicht unbillig regeln dürfen. Allerdings ist die Zumutbarkeit des Austritts für die Mitglieder und ihre Angewiesenheit auf den Verein zu berücksichtigen. Deshalb müssen unbedeutende Vereine nicht demokratisch organisiert sein, doch kann nicht einzelnen Mitgliedern die Alleinentscheidung über Vereinsangelegenheiten eingeräumt oder Vereinsorganen Willkür ermöglicht werden (BRHP/Schöpflin Rz 41). Ein Adelsverein muss keine Mitglieder dulden, die den Adelsnamen der Frau zum Familiennamen machen (Celle NJW-RR 89, 313; BVerfG FamRZ 89, 1047). Es hält der Inhaltskontrolle als angemessen stand, wenn Gewerkschaftsmitglieder satzungsgemäß ihre Aufsichtsratsvergütungen zT an gewerkschaftseigene Stiftungen abführen müssen, da sie ihre Aufsichtsratsfunktion der Gewerkschaft verdanken (aA LG München I NJW 05, 1725; vgl auch BAG ZIP 15, 2186). Die Satzung darf nicht Entscheidungen über wesentliche Vereinsangelegenheiten in die Hände eines profitorientierten Unternehmens legen (Ddorf NZG 22, 127) – unzulässiger Dritteinfluss, s § 33 Rn 2.

 

Rn 9

Auch im Hinblick auf Nichtmitglieder übt die Rspr eine Inhaltskontrolle aus (BGH NJW 95, 583, 585 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94]), zB bei sportlichen Regelwerken. Vereinsrechtliche Regelungen, die Transferentschädigungen beim Vereinswechsel von Berufssportlern vorsehen, verstoßen gegen Art 45 AEUV und sind daher nichtig (EuGH NJW 96, 505). Aufgrund Art 12 GG sind Transferentschädigungen auch innerhalb Deutschlands verboten und entsprechende Bestimmungen nach §§ 134, 138 nichtig (BGH NJW 99, 3552 [BGH 27.09.1999 - II ZR 305/98]). Die Zahl der eingesetzten Berufssportler aus anderen EU-Staaten darf nicht begrenzt werden (EuGH aaO und NJW 05, 2979).

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