Rn 5

Die in § 251 I vorgesehene Rechtsfolge ist die Entschädigung des Gläubigers in Geld. Ersetzt wird damit das Kompensations-, Geld- oder Summeninteresse statt des bei § 249 maßgeblichen Herstellungs- oder Integritätsinteresses. Auch für das Geldinteresse gilt aber die Formel von § 249 I, soweit sie sich auf den Totalersatz bezieht. Auszugleichen ist also jede Vermögensminderung, die der Geschädigte durch das Schadensereignis erlitten hat. Dabei sind wieder alle bei § 249 für den Totalersatz geltenden Regeln zu berücksichtigen, also Zurechnungsschranken (§ 249 Rn 48 ff) und andere Besonderheiten (§ 249 Rn 80 ff).

 

Rn 6

Bei Kfz und ähnlichen Gebrauchsgütern (zB Kleidung) kann zu berücksichtigen sein, dass diese wiederbeschafft werden müssen, weil der Geschädigte sie für seine Lebenshaltung benötigt. Dann ist nicht der (geringere) Betrag anzusetzen, zu dem der Geschädigte die Sache hätte verkaufen können. Vielmehr entscheidet der Wiederbeschaffungswert. Dann führt die Schadensberechnung zum selben Ergebnis wie nach § 249 II (vgl § 249 Rn 26 ff). Insoweit ist der Übergang zwischen beiden Vorschriften fließend.

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