Rn 1

§ 254 (und viele Spezialvorschriften entspr Inhalts wie § 9 StVG, § 4 HaftpflG, § 34 LuftVG, § 6 ProdhaftG, § 27 AtomG, § 85 AMG, § 11 UmweltHG, § 32 GenTG) durchbricht mit größter praktischer Bedeutung das Prinzip des Totalersatzes (§ 249 Rn 5): Der Geschädigte soll idR nur einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen können, wenn er selbst an dessen Entstehung zurechenbar mitgewirkt hat. Das wird mit § 242 in Verbindung gebracht: Es verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, den vollen Ersatz eines Schadens zu verlangen, an dessen Entstehung oder Ausweitung man selbst zurechenbar beteiligt war (krit zur Aussagekraft dieser Herleitung MüKo/Oetker Rz 4; auch u Rn 4). Nach dem BVerfG (NJW 16, 3014 [BVerfG 10.06.2016 - 1 BvR 742/16]) ist bei der Prüfung eines Mitverschuldens auch das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) zu berücksichtigen (hier: Gurtpflicht bei Rollstuhlfahrer).

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