Rn 47

§ 254 begründet keine Einrede, sondern eine vAw zu beachtende Einwendung. Das wird aus der Verwandtschaft der Vorschrift mit § 242 gefolgert (BGH NJW 00, 217, 219 [BGH 20.07.1999 - X ZR 139/96] mN).

 

Rn 48

Die Beweislast für die eine Anspruchsminderung begründenden Umstände trifft den Schädiger (BGHZ 91, 243, 260; BGH NJW 00, 664, 667). Doch soll der Geschädigte an der Beweisführung mitzuwirken haben, wenn es um Tatsachen aus seiner Sphäre geht (BGHZ 91, 243, 260, wegen einzelner Umstände auch NJW 10, 2725; 2941). Für den Beweis selbst ist § 286 ZPO maßgeblich; dagegen richtet sich die Bewertung der erwiesenen Umstände nach § 287 ZPO (BGH NJW 68, 985 [BGH 07.02.1968 - VIII ZR 139/66]). Beweislastregeln wie § 832 können nicht iRd Mitverschuldens berücksichtigt werden, da ein bloß vermutetes Verschulden nicht für die Abwägung ›quantifiziert‹ werden kann (so BGH NJW 12, 2425 [BGH 20.03.2012 - VI ZR 3/11] mwN gegen anderslautende Stimmen der Literatur).

 

Rn 49

Ein Grundurteil nach § 304 ZPO kann bereits die Haftungsquote feststellen. Doch darf diese Feststellung auch dem Betragsverfahren überlassen werden, wenn § 254 zweifellos nur zu einer Minderung und nicht zur Beseitigung einer Haftung führen kann (BGHZ 76, 397, 400; anders aber bei einem Feststellungsurteil, bei welchem die Frage des Mitverschuldens geklärt werden muss, BGH NJW 03, 2986 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 5/00]). Dabei muss die Mitverschuldensfrage im Grundurteil ausdrücklich ausgeklammert werden, denn ohne diesen Vorbehalt gilt das Mitverschulden als verneint (BGH NJW 01, 2169 [BGH 03.05.2001 - IX ZR 46/00]).

 

Rn 50

Voll revisibel ist die Anwendung oder Nichtanwendung des § 254. Dagegen ist die Bewertung und damit die Feststellung der maßgeblichen Quote grds Sache des Tatrichters. Doch kann das Revisionsgericht prüfen, ob dieser ›alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat‹ (BGH NJW 03, 1929, 1931).

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