Rn 5

Voraussetzung für einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ist stets, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft erteilt wurde. Wenn Grund zur Annahme besteht, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden, so ist es Sinn und Zweck der eidesstattlichen Erklärung, diese zu berichtigen oder zu vervollständigen (BGH NJW-RR 05, 221 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 181/03]; Soergel/Forster § 259 Rz 39 ff; MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 38). Den Grund zur Annahme der Unrichtigkeit der Rechnungslegung hat der Verlangende der eidesstattlichen Versicherung zu beweisen (Staud/Bittner/Kolbe § 259 Rz 36). Besteht ein Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung, so hat der Verpflichtete zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht worden sind. Obwohl die Verpflichtung höchstpersönlicher Natur ist und daher nur vom Verpflichteten und nicht von Hilfspersonen oä erfüllt werden kann (KG NJW 72, 2093), geht sie bei Tod des Verpflichteten auf dessen Erben über (BGHZ 104, 371). Der Erbe kann die Richtigkeit und Vollständigkeit aber nur auf der Grundlage seines Wissensstandes versichern (BGHZ 104, 373; MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 41).

 

Rn 6

Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ist nach § 259 III ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist (Soergel/Forster § 259 Rz 46; BRHP/Lorenz § 259 Rz 28). Von geringer Bedeutung ist die Angelegenheit bei geringfügigen Werten oder bei unbedeutenden Mängeln (Soergel/Forster § 259 Rz 46).

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