Rn 4

Es gilt der Grundsatz der Dritt- oder Fremdorganschaft, dh die Vorstandsmitglieder können auch Nichtmitglieder sein, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt (MüKo/Leuschner Rz 5). Enthält die Satzung entgegen § 58 Nr 3 keine Regelung, besteht der Vorstand aus einer Person. Sieht die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vor, genügt es, wenn sie eine Mindest- oder Höchstzahl festlegt (BayObLG NJW 69, 1966 [OLG Stuttgart 22.05.1969 - 3 U 20/69]). Eine Person kann in mehrere satzungsgemäße Vorstandsämter gewählt werden, wenn die Satzung die personengleiche Besetzung nicht untersagt (Hamm NJW-RR 11, 471 [OLG Hamm 30.11.2010 - I-15 W 286/10]). Eine unklare, alternative (Vertretung durch 1. oder 2. Vorsitzenden) oder bedingte (Vertretung durch den zweiten Vorsitzenden im Fall der Verhinderung des ersten) Vorstandszugehörigkeit ist jedenfalls im Außenverhältnis unzulässig (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2040 f; BaRoth/Schöpflin Rz 10). Nach hM können auch juristische Personen und Minderjährige (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) Vorstandsmitglieder sein (MüKo/Leuschner § 27 Rz 5 f; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2014, 2016). Die Satzung kann Wählbarkeitsvoraussetzungen aufstellen, und zwar auch konkludent (zB aufgrund des Vereinszwecks) oder durch Vereinsübung. Mitgliedschaft im Vorstand und in einem Organ zur Kontrolle des Vorstands schließen sich gegenseitig aus.

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