Rn 5

Hat der Anspruchsschuldner eine Auskunft abgegeben und zieht der Berechtigte deren Wahrheitsgehalt oder Vollständigkeit in Zweifel, hat er das Recht, die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich versichern zu lassen. Dies soll der Verwendung einer den Parteiinteressen angemessenen Sorgfalt Vorschub leisten (MüKoBGB/Krüger § 260 Rz 47). Materielle Unrichtigkeit der Auskunft, die insb auf Unvollständigkeit beruhen kann, führt grds nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung (BGH MDR 61, 571; aA Hambg NJW-RR 02, 1292). Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ist nach § 253 III ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist (§ 259 Rn 6). Zur Abgrenzung beim notariellen Nachlassverzeichnis BGH NJW 20, 2187 [BGH 20.05.2020 - IV ZR 193/19]; Schönenberg-Wessel NJW 21, 2633; zur Zuständigkeit bei der eidesstaatlichen Versicherung des Erben beim Nachlassverzeichnis Keim ZEV 22, 259.

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