Rn 3

Der Wortlaut der vom Schuldner abzugebenden Erklärung ergibt sich aus §§ 259 II, 260 II. Das Gericht kann nach § 261 I Änderungen der Versicherungsformel vorsehen, wenn dies Besonderheiten des Einzelfalles erfordern (BGH MDR 04, 1444; WM 14, 2005). Durch einen Beschl des zuständigen Gerichts wird der Inhalt der gesetzlich vorgesehenen Formulierung konkretisiert und für den Schuldner verbindlich (BGH NJW-RR 05, 222 [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 57/04]). In welchem Umfang auch das Vollstreckungsgericht zu Änderungen der Formel befugt ist, ist str (vgl Bambg NJW 69, 1305; MüKoBGB/Krüger § 261 Rz 5; Staud/Bittner/Kolbe § 261 Rz 5; Zöller/Seibel § 889 ZPO Rz 3). Jedenfalls darf der Streitgegenstand nicht geändert oder erweitert werden (AnwK/Knöfler § 261 Rz 3).

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