Rn 1

Die §§ 262265 enthalten Regeln für gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründete Wahlschulden. § 262 definiert die Wahlschuld (Rn 2) und bestimmt, dass das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht. Die §§ 262 ff werden allg als praxisferne (MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 1), wenig überzeugende Regeln (Coester-Waltjen Jura 11, 100) angesehen, mitunter auch als ›in Gesetzesform gegossene schlechte Begriffsjurisprudenz‹ bezeichnet (Ziegler AcP 171, 207; aA Stamm JZ 15, 922). Kritisiert wird zum einen, dass die hier geregelten Wahlschulden keine praktische Bedeutung haben, bedeutsame verwandte Rechtsfiguren (Ersetzungsbefugnis Rn 7, elektive Konkurrenz Rn 8) hingegen keine Regelung erfahren haben, was mit Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist. Zum anderen wird moniert, dass die § 262 ff inhaltlich den Interessen der Beteiligten regelmäßig nicht entsprechen (hierzu Pöschke JZ 10, 349). Da die §§ 262 ff nur ›im Zweifel‹ anzuwenden, also dispositiv sind (AnwK/Arnold § 262 Rz 1), ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung häufig das Gegenteil der gesetzlichen Anordnung.

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