Rn 4

Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu. Die Zweifelsregel greift ein, wenn sich weder aus der (ausdrücklichen oder konkludenten) Parteienvereinbarung noch aus dem Zweck der Regelung das Wahlrecht des Gläubigers ableiten lässt. Dass entgegen der Zweifelsregel das Wahlrecht dem Gläubiger zusteht, hat dieser zu beweisen (MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 15; Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 20). Die Parteien können das Wahlrecht auch einem Dritten überlassen, es gelten die §§ 317–319 entspr (Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 21; MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 4; aA Gernhuber Erfüllung § 11 2c).

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