Rn 1

§ 269 bestimmt den Ort zur Erbringung der Leistung für den Fall, dass ein Leistungsort nicht bereits durch gesetzliche Sonderregeln, Parteivereinbarung oder die Umstände festgelegt ist. Nur an diesem kann der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen und Folgen wie Annahmeverzug des Gläubigers, Vermeidung des Schuldnerverzuges und Konkretisierung der Gattungsschuld auslösen. Anzuwenden ist § 269 auf Schuldverhältnisse aller Art sowie auf sachenrechtliche (zB § 985, BGHZ 79, 214), familien- und erbrechtliche Ansprüche (Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 4).

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