Rn 7

Nach bisher hA hat der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn die kontoführende Bank den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag angenommen hatte (vgl Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 6; v Westphalen BB 00, 160; aA Karlsr NJW-RR 98, 1484 [OLG Düsseldorf 28.10.1997 - 4 U 95/96]; Köln NJW-RR 92, 1529; Ddorf DB 84, 2686; Erman/Artz § 270 Rz 7, die bei gedecktem Schuldnerkonto auf den Zeitpunkt der bloßen Auftragserteilung abstellen); es kam weder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung noch auf die Gutschrift am Gläubigerkonto an (BGH NJW 64, 499 [BGH 05.12.1963 - II ZR 219/62]; Karlsr NJW-RR 98, 1483 [OLG Karlsruhe 02.10.1997 - 12 U 64/97]; zuletzt außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugs RL 2000/35/EG BGH NJW 17, 1596). Die Verzögerungsgefahr nach rechtzeitiger Übermittlung war nicht von § 270 I erfasst und daher vom Gläubiger zu tragen (krit bereits Schön AcP 198, 443). Diese Auffassung kann im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rs 306/06 Telecom – jedenfalls im Anwendungsbereich der RL – nicht aufrechterhalten werden. Der Überweisungsauftrag ist auf Grund des Gemeinschaftsrechts so rechtzeitig vorzunehmen, dass bei normaler Durchführung mit der Entstehung des Anspruchs aus der Gutschrift spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu rechnen ist (Erman/Artz § 270 Rz 9; MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 17, 25; so bereits unabhängig von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Canaris Bankvertragsrecht Rz 480). Außergewöhnliche Verzögerungen hat nämlich der Schuldner auch nach der RL 2000/35/EG nicht zu tragen (Art 3 II lit c Ziff ii); EuGH Rs C-306/06 Telecom Rz 30). Damit wäre es mit der RL vereinbar, die gewöhnliche Verzögerung dem Schuldner, die außergewöhnliche Verzögerung aber dem Gläubiger aufzulasten (Erman/Artz § 270 Rz 9; MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 17; so wohl auch BGH NJW 17, 1596 [BGH 05.10.2016 - VIII ZR 222/15]). Qualifiziert man aber die Geldschuld nach nationalem Recht als Bringschuld (Rn 1), fällt auch die außergewöhnliche Verzögerung dem Schuldner zur Last. Dies ist zumutbar, weil er sich nach §§ 675s, 675y, 675z, 280 I ohnehin beim Kreditinstitut schadloshalten kann (Klimke VersR 10, 1261; Martens Jus 14, 203).

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