Rn 1

§ 270a setzt Art 62 IV der Zweiten Zahlungsdienste RL 2015/2366/EU um und ist am 13.1.18 in Kraft getreten. § 270a verbietet Entgeltvereinbarungen für die Nutzung bestimmter Zahlungskarten und für Zahlungen durch Überweisungen oder Lastschriften (sog Surcharging), auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (BTDrs 18/11495, S 145 f; MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 1). Ziel der Bestimmung ist es einerseits, aufgrund der enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarktes in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen und andererseits den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen (Erwägungsgrund 66 Zweite Zahlungsdienste RL 2015/2366/EU; BTDrs 18/11495, S 145).

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