Rn 2

Normadressat des § 270a ist der Gläubiger einer Geldschuld. Das Surcharging-Verbot gilt für alle Überweisungen und Lastschriften, auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 3 ff; Zahrte BKR 21, 79; Spitzer MDR 18, 561; Omlor WM 18, 937). Da die SEPA VO auf alle Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der EU, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister im EU-Gebiet ansässig ist (vgl Art 1 I SEPA VO), anwendbar ist, ihr persönlicher Anwendungsbereich sich also auch auf Zahlungen von Unternehmern an Unternehmer, von Unternehmern an Verbraucher und von Verbrauchern untereinander erstreckt, gilt das Surcharging-Verbot für alle Zahlungsvorgänge, die mittels einer SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift abgewickelt werden (BTDrs 18/11495, S 146). Demgegenüber gilt das Surcharging-Verbot für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der VO 2015/751/EU anwendbar ist. Umfasst sind damit jedenfalls alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von einem sog. Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden (BTDrs 18/11495, S 146), worunter gängige Kreditkarten wie VISA und Mastercard fallen, nicht hingegen American Express (Buchmüller/Burke MMR 17, 729; vgl dazu auch BTDrs 18/11495, S 146 f; zum Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren mit Co-Branding-Partner EuGH Rs C-304/16; dazu Omlor JuS 18, 903). Ob das Surcharging-Verbot auch auf die Nutzung anderer Zahlungsmittel, insb PayPal und Rechnungskauf, anwendbar ist, ist fraglich (dazu Buchmüller/Burke MMR 17, 729 f; für die Anwendbarkeit auf die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal LG München BKR 19, 204; dazu Billing BKR 19, 238; Söbbing BKR 19, 443). Der Anwendungsbereich von § 312a IV bleibt unberührt (BTDrs 18/11495, S 146).

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