Rn 1

Die Leistungszeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Schuldner zur Leistung berechtigt ist und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Norm umfasst daher auf der einen Seite die Fälligkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger fordern kann, und auf der anderen Seite die Erfüllbarkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner mit Annahmeverzugswirkung zu leisten befähigt ist (Grüneberg/Grüneberg § 271 Rz 1). Der Begriff der Leistungszeit des § 271 ist als ergänzende Regelung zum Leistungsort, § 269, zu verstehen (MüKoBGB/Krüger § 271 Rz 1).

 

Rn 2

§ 271 ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar (Grüneberg/Grüneberg § 271 Rz 3). In öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen findet § 271 entspr Anwendung (BRHP/Lorenz § 271 Rz 3).

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