Rn 5

§ 273 findet grds auf alle Schuldverhältnisse Anwendung, also auch auf dingliche (BGHZ 64, 124; 41, 33), auf erb- (vgl BGHZ 92, 198) und familienrechtliche Rechtsverhältnisse (BGH NJW 07, 1879 ff), sofern der Sinn und Zweck des Anspruchs nicht einen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts erfordert, wie zB bei Unterhaltsansprüchen (Hambg OLGE 21, 241; MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 4; Diederichsen FS Heinrichs, 181), beim Anspruch auf Herausgabe eines Kindes (Hambg OLGE 8, 431) oder beim Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bejaht wurde aber zB das Recht des Schiedsrichters, seine Tätigkeit unter Berufung auf § 273 auszusetzen, wenn der Vorschuss ausbleibt (BGHZ 55, 347).

 

Rn 6

§ 273 findet grds auch im Öffentlichen Recht entspr Anwendung, wobei freilich die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 5). Das Zurückbehaltungsrecht wird zB am abgeschleppten Fahrzeug wegen der Kosten der Abschleppung bejaht, nicht aber bei Abgabenforderungen unter Hinweis auf § 226 III AO (AnwK/Schmidt-Kessel § 273 Rz 6 mwN).

 

Rn 7

Gegenüber Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen, wie zB ggü einer Vollstreckungsgegenklage kommt das Zurückbehaltungsrecht nach hM nicht in Betracht (BGHZ 71, 22; RGZ 163, 63; MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge