Rn 19

Die Grenze zwischen § 275 I u II kann im Einzelfall schwer zu ziehen sein (vgl etwa Lobinger Leistungspflichten 362 und öfter; Picker JZ 03, 1035, 1036 ff). Die praktische Spitze in diesen Fällen liegt freilich (nur) darin, dass bei Unmöglichkeit eine vAw zu berücksichtigende Einwendung eingreift, bei Unzumutbarkeit iSv § 275 II der Schuldner dagegen eine Einrede erheben muss, wenn er sich erfolgreich gegen einen Erfüllungsanspruch verteidigen will.

 

Rn 20

Das Verhältnis von § 275 II zu § 313 wird vielfach als problematisch gesehen (s etwa Stürner Jura 10, 721), was auf einem Missverständnis der unterschiedlichen Funktionen beider Vorschriften beruht: Während § 275 II lediglich den Anspruch auf Erfüllung in Natur sperrt, kann die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Umgestaltung des gesamten Vertrages führen. Versuche einer tatbestandlichen Abgrenzung beider Vorschriften (zuletzt Stürner Jura 10, 721 ebenso § 313 Rn 6) sind daher bereits im Ansatz unzutreffend. Ggü einem Erfüllungsanspruch des Gläubigers bei Leistungshindernissen, die nur mit unzumutbaren Anstrengungen überwunden werden können, findet daher zunächst § 275 II Anwendung, dh der Schuldner kann die Leistung verweigern (Kindl WM 02, 1313, 1316). Beide Seiten können dann jedoch Vertragsanpassung nach § 313 verlangen, welche die Voraussetzungen der Einrede nach § 275 II regelmäßig beseitigen wird (wie hier Jauernig/Stadler § 275 Rz 3; aA § 313 Rn 6). § 313 ist daher geeignet, die Regelung des § 275 (auch von Abs I!) zu überspielen.

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