Rn 1

Der Standard der eigenüblichen Sorgfalt hat Bedeutung va für das Rücktrittsfolgenrecht: Nach § 346 III 1 Nr 3 steuert er die Wertersatzpflicht des Berechtigten eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, soweit dieser seinerseits zur ordnungsgemäßen Rückgewähr nicht in der Lage ist (s Karlsr NJW 08, 925 [OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06]; Hamm MDR 11, 1344 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 326/10] und § 346 Rn 17 ff); die Vorschrift fand nach § 357 I 1 aF grds auch auf den verbraucherschützenden Widerruf Anwendung, Ausnahme: § 357 III 3 aF (aufgehoben mWz 13.6.14). Weitere Anwendungsfälle finden sich etwa in §§ 347 I 2, 690, 1359, 1664, § 4 LPartG. Grds haften auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander nur für eigenübliche Sorgfalt (Oldbg NJW 86, 2259). Die Gründe für die Anordnung dieses Haftungsmaßstabes sind unterschiedlich: Bei §§ 346 III 1 Nr 3, 347 I 2 etwa geht es um den Schutz des Rückgewährschuldners, der von seinem Rücktrittsrecht (noch) nichts weiß. Eher romantisierende Vorstellungen liegen den §§ 1359, 1664 zugrunde: Die – für die Gesellschaft allenfalls noch ausnahmsweise – zutreffende Personalisierung dieser Beziehungen soll hier dazu führen, dass jeder den anderen zu nehmen hat, wie er eben ist. Für die letztgenannten Fälle gilt der Haftungsstandard daher nicht, soweit – außerhalb der persönlichen Sphäre – ein Fehlverhalten im Straßenverkehr in Rede steht (BGHZ 53, 352, 355; BGH NJW 09, 1482 Rz 13; anders für Eltern als Nicht-Kraftfahrer Bambg NJW 12, 1820, 1821, sowie für selbstfahrende Rasenmäher Stuttg NJW-RR 11, 239 [OLG Stuttgart 04.10.2010 - 5 U 60/10]). Daran haben §§ 7 II, 8a StVG nF nichts geändert (Grüneberg/Grüneberg § 277 Rz 2; aA Kunschert NJW 03, 950 ff). Für straßenverkehrsbedingte Störungen der Rückabwicklung nach § 346 gilt diese Einschränkung freilich nicht (Karlsr NJW 08, 925, 926 [OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06]). Die Rspr ist auf Unfälle beim Wasserski übertragbar (BGH NJW 09, 1875 [BGH 24.03.2009 - VI ZR 79/08]). Aus den Umständen des Falles kann sich auch eine Vereinbarung des Maßstabs der eigenüblichen Sorgfalt ergeben (Celle MDR 14, 775 [OLG Celle 03.04.2014 - 5 U 168/13] [Tätigkeit gefälligkeitshalber]); zu Grenzen solcher Vereinbarungen s etwa Frankf NotBZ 14, 384 (sachenr Typenzwang).

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