Rn 6

§ 282 führt regelmäßig zur vollständigen Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis. Die Umwandlung erfolgt durch das Verlangen iSv § 281 IV, dem auch hier Gestaltungswirkung zukommt (s § 281 Rn 25). Ebenfalls wie bei § 281 (s dort Rn 37) kann es auch dazu kommen, dass nur ein abtrennbarer Teil des Schuldverhältnisses erfasst ist; die Abtrennbarkeit wird freilich mit Blick auf die eingetretene Rechtsgutsverletzung nur selten vorliegen. Soweit Leistungen bereits erbracht sind, sind diese nach §§ 281 V, 346 ff rückabzuwickeln. Bei Dauerschuldverhältnissen ist § 281 V hingegen regelmäßig – dh von Vorleistungen eines Teils abgesehen (vgl § 628 I 3 sowie § 628 Rn 4) – unanwendbar; es kommt zur Beendigung ex nunc (§ 281 Rn 35, 37).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge