Rn 10

Abs VI begrenzt die Abdingbarkeit von § 288, soweit Entgeltansprüche gegen Nicht-Verbraucher (Abs VI 4) betroffen sind. Ein Ausschluss von Verzugszinsen ist gänzlich unwirksam, Abs VI 1. Unwirksam sind ferner für den Gläubiger grob unbillige Beschränkungen von Verzugszinsen, Abs VI 2. Der Anspruch auf die Pauschale sowie den Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung kann ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern oder soweit dies für den Gläubiger nicht unbillig ist, Abs VI 2; der gänzliche Ausschluss dieser Posten ist jedoch im Zweifel als unbillig anzusehen, Abs VI 3; eine Ausnahme könnte etwa bei Ersetzung durch Vertragsstrafen zu machen sein (wie hier Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 16). Abs VI 2 und 3 beschränken damit auch die Abdingbarkeit des Schadensersatzanspruchs nach § 280 I, II, 286, soweit es um Kosten der Rechtsverfolgung geht.

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