Gesetzestext

 

1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 290 ordnet an, dass der Schuldner, dessen ursprünglich bestehende, nicht verzinsliche Herausgabeverpflichtung sich aufgrund seines Verzugs in eine Verpflichtung zum Wertersatz gewandelt hat – wegen Untergangs (1) oder Verschlechterung (2) des Gegenstandes –, diese Wertersatzschuld wie eine Geldschuld verzinsen muss. § 290 bestimmt nicht, wann eine solche Wertersatzschuld vorliegt; dies ergibt sich vielmehr aus §§ 280, 281, 283 iVm 287. Weitere Anwendungsfälle sind richtigerweise etwa §§ 346 II, 347, 818 II. Der in § 289 S 1 für die Berechnung der Zinsen angesprochene Zeitpunkt der Wertermittlung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts (s Vor § 249 Rn 12). § 290 hat damit einen ähnlichen Regelungsgehalt wie die deliktsrechtliche Vorschrift des § 849 (s § 849 Rn 1). Vertreten wird, dass § 290 nicht nur die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe, sondern auch zur Übergabe eines Gegenstandes umfasst (s NK/Schulte-Nölke § 290 Rz 1 mwN).

B. Anspruchsinhalt.

 

Rn 2

Die Höhe des sich aus § 290 ergebenden Zinsanspruches beurteilt sich nach § 288 I: Der Gläubiger kann also den gesetzlich geregelten Mindestschaden iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (s § 247 Rn 3) geltend machen. § 288 II findet mangels Entgeltanspruch keine Anwendung (anders die Vorauflagen). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist auch hier nicht ausgeschlossen (§ 288 IV Rn 8).

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