Rn 7

Als Rechtsfolge ergibt sich für den Gläubiger aus § 291 ein Anspruch auf Prozesszinsen iHv fünf (S 2 iVm § 288 I 2) respective bei entspr Entgeltansprüchen neun Prozentpunkten (S 2 iVm § 288 II) über dem Basiszinssatz; unter den Voraussetzungen des § 288 III kann der Gläubiger auch einen höheren Zinssatz ersetzt verlangen (S 2 iVm § 288 III). § 288 V findet keine Anwendung. Die Verzinsungspflicht beginnt am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit, § 187 I (BAG AP Nr 11 zu § 305 BGB Nr 19; BAG NZA 15, 1059 [BAG 25.03.2015 - 5 AZR 458/13] Rz 44; BGH NJW 17, 2986 [BGH 04.07.2017 - XI ZR 562/15] Rz 103). Ein Zinseszinsverbot auch für Prozesszinsen ergibt sich aus S 2 iVm § 289 1. Daraus, dass S 2 nicht auf § 289 S 2 verweist, folgert der BGH zudem ein Verbot, einen wegen der Verzögerung der Zinszahlungen entstandenen weiteren Schaden geltend zu machen (BGH NJW 93, 1260, 1261 [BGH 09.02.1993 - XI ZR 88/92]; bestätigt: BGH NJW-RR 21, 1100 [BGH 19.03.2021 - V ZR 52/20] Rz 34). Der Anspruch aus § 291 steht in einem Alternativverhältnis zum Nutzungsersatzanspruch des Bereicherungsgläubigers aus § 818 I. Das gilt auch für den Fall, dass der Schuldner der verschärften Haftung aus § 819 I unterliegt, da auch dann die Prozesszinsen allein die Funktion eines Nachteilsausgleichs haben (BGH NJW 19, 2851 [BGH 12.04.2019 - V ZR 341/17]). Aus der gleichen Erwägung sind auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 I zu ersetzen hat, gezahlte Prozesszinsen anzurechnen (BGH 21, 3261 Rz 11 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?