Rn 3

§ 292 setzt eine Herausgabeverpflichtung des Schuldners voraus, die sich auf einen – nicht lediglich gattungsmäßig – bestimmten Gegenstand beziehen muss. Als Gegenstand idS gilt all das, was Objekt von Rechten sein kann (Grüneberg/Grüneberg § 292 Rz 2), also neben Sachen und Sachgesamtheiten (BGH LM § 987 Nr 3 [Apotheke]; Staud/Löwisch/Feldmann [2009] § 292 Rz 4, 12) zB auch das Eigentum an einem Grundstück (BGHZ 144, 323, 325 [Rückauflassungsanspruch als Herausgabeverpflichtung]) oder ein Patentrecht (RGZ 62, 320, 321). Je nachdem, um was für einen Gegenstand es sich handelt, fällt auch die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe unterschiedlich aus: eine gekaufte Sache etwa ist zu übergeben, eine gemietete oder geliehene zurückzugeben, eine Forderung abzutreten. Die Verpflichtung zur Vorlegung von Sachen nach §§ 809, 810 unterfällt dem Begriff der Herausgabe iSv § 292 indes nicht; die Vorschrift findet hierauf keine Anwendung (Staud/Löwisch/Feldmann [2009] § 292 Rz 6).

 

Rn 4

Als weitere Voraussetzung verlangt § 292 den Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs, der sich nach §§ 261, 253 ZPO beurteilt; für Rückabwicklungsansprüche wegen Insolvenzanfechtung gilt § 292 ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BAG BeckRS 14, 68696 Rz 39 f). Im Falle der Verweisung aus § 819 I tritt an die Stelle der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes (s § 819 Rn 10).

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