Rn 5

In der Rechtsfolge erklärt § 292 I kraft ausdrücklicher Verweisung die für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ab Rechtshängigkeit unmittelbar geltenden Vorschriften für anwendbar. Das bedeutet konkret, dass der Schuldner wegen einer Verschlechterung, des Untergangs oder einer anderweitigen Unmöglichkeit der Herausgabe unter den Voraussetzungen des § 989 (s § 989 Rn 1 ff) Schadensersatz zu leisten hat. Zudem folgt aus § 292 II eine Haftung des Schuldners für gezogene und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen nach Maßgabe des § 987 (s § 987 Rn 2 ff). Ein Verwendungsersatzanspruch des Schuldners, § 292 II, beurteilt sich nach §§ 994 II, 995. Die Verwendungen müssen deshalb notwendig gewesen sein sowie nach den Regeln der GoA im Interesse des Gläubigers gelegen und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen haben (s § 994 Rn 2). Entspr anwendbar sind zudem das Wegnahmerecht des § 997 im Falle nützlicher Verwendungen sowie die aus §§ 1000 ff folgenden Befugnisse (NK/Schanbacher § 292 Rz 10).

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