Rn 3

Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind in den §§ 293299 geregelt. Der Gläubiger gerät demnach nur in Verzug, wenn der Schuldner die Leistung tatsächlich so anbietet, wie sie zu bewirken ist (§ 294), der Schuldner zur Leistung imstande (§ 297) und auch berechtigt ist. Bedarf es daher für die Leistung zB einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, setzt der Annahmeverzug voraus, dass die Genehmigung vorliegt (BGHZ 13, 329; NJW 52, 743; Grüneberg/Grüneberg § 293 Rz 8).

 

Rn 4

Da der Gläubigerverzug die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners voraussetzt, schließen Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 I) und Unvermögen des Schuldners den Gläubigerverzug grds aus (BGHZ 24, 96; LAG Mecklenburg-Vorpommern FD-ArbR 20, 432578; Grüneberg/Grüneberg § 293 Rz 3; aA Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten § 7 II 1b; Dötterl Unmöglichkeit 100, 107 ff; vgl schon Picker JZ 79, 292 ff). Fraglich ist aber, welche Fälle dem Gläubigerverzug und welche der Unmöglichkeit zuzuordnen sind. Nach heute hM ist für die Abgrenzung von Unmöglichkeit und Annahmeverzug darauf abzustellen, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung nicht annehmen kann oder will, Unmöglichkeit, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht (BGHZ 60, 17; Beuthien Zweckerreichung 230 ff; Grüneberg/Grüneberg § 293 Rz 5; Staud/Feldmann vor § 293 Rz 5 ff; MüKoBGB/Ernst § 293 Rz 9 f; Erman/Hager Vorbem § 293 Rz 5). Beim Arbeitsvertrag grenzt die Rspr nach der Sphärentheorie ab und stellt darauf ab, in wessen Gefahrenkreis die Störungsursache liegt (RGZ 106, 275; § 615 Rn 10 ff).

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