Rn 1

Durch die Vorschriften der §§ 294 ff sollen die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien bei der Durchführung des Schuldverhältnisses in Einklang gebracht werden (Soergel/Schubel § 294 Rz 1). § 294 statuiert den Grundsatz, dass der Schuldner einer Leistung diese tatsächlich andienen muss. Dadurch wird die Grundnorm des § 293 konkretisiert (BRHP/Lorenz § 294 Rz 1; MüKoBGB/Ernst § 294 Rz 1). Außerdem wird festgelegt, dass der Gläubigerverzug nur durch ein zur Erfüllung taugliches Angebot begründet werden kann (Grüneberg/Grüneberg § 294 Rz 1).

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