Rn 8

Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, ›wie sie zu bewirken ist‹. Die Ordnungsgemäßheit des Angebotes bezieht sich auf den Leistungsort, die Leistungszeit und die Leistung selbst. Hinsichtlich der Leistungszeit ist zu beachten, dass der Schuldner die Leistung im Zweifel nach § 271 II bereits vor Fälligkeit erbringen kann (AK-BGB/Dubischar § 294 Rz 1). Umgekehrt tritt bei einer nur vorübergehenden Annahmeverhinderung nach § 299 trotz des tatsächlichen Angebotes kein Annahmeverzug ein, vgl § 299. Eine Leistung ist im Zweifel nach § 271 bereits vor Fälligkeit möglich (AK-BGB/Dubischar § 294 Rz 1). Bei einer nur vorübergehenden Annahmeverhinderung nach § 299 tritt trotz des tatsächlichen Angebotes kein Annahmeverzug ein, vgl § 299 Rn 1. Bei überhöhter Gegenforderung liegt kein ordnungsgemäßes Angebot einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung vor (BGH WM 21, 1560; § 298 Rn 3).

 

Rn 9

Auch die Leistung selbst muss ordnungsgemäß, also wie geschuldet angeboten werden. Die Leistung muss nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses entspr (zum Angebot eines schwerbehinderten ArbN, eine behinderungsgerechte, aber nicht vertraglich erfasste Tätigkeit zu leisten Sterflinger SPA 21, 52). Das Angebot einer Leistung an Erfüllung statt oder einer Leistung erfüllungshalber genügt daher ebenso wenig (BGH WM 83, 864; Grüneberg/Grüneberg § 294 Rz 3), wie eine unvollständige Leistung (Staud/Feldmann § 294 Rz 2). Zahlungen auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil sind regelmäßig durch die Rechtskraft des Urteils aufschiebend bedingt und daher ebenfalls vorläufig (BGH ZInsO 12, 828). Das Angebot einer Teilleistung begründet aber dann den (teilweisen) Annahmeverzug des Gläubigers, wenn die Teilleistung ausnahmsweise zulässig ist (§ 266 Rn 3, 8). Bietet der Schuldner eine mangelhafte Leistung an, ist der Gläubiger grds zur Zurückweisung berechtigt, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGHZ 114, 40; Jud JuS 04, 841). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Gläubiger auf die Mangelhaftigkeit beruft, es reicht aus, wenn diese tatsächlich besteht. Anderes gilt dann, wenn die Mangelhaftigkeit weder durch Nacherfüllung oder Nachlieferung beseitigt werden kann und unerheblich iSd § 323 V ist, weil sonst die dort vorgesehene Rücktrittsschwelle unterlaufen werden könnte (str, § 266 Rn 8).

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