Rn 3

Voraussetzung für den Annahmeverzug des Gläubigers ist, dass der Schuldner die Leistung des Gläubigers verlangt hat, sie durch den Gläubiger aber nicht angeboten wurde. Ein ausdrückliches Verweigern durch den Gläubiger ist nicht erforderlich (Erman/Hager § 298 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 2); die Art der zu verlangenden Anbietung ist nach den entspr anwendbaren §§ 294, 295 zu bestimmen und kann somit auch nur wörtlich sein (BGHZ 90, 359; Grüneberg/Grüneberg § 298 Rz 2). Ein evtl Verschulden des Gläubigers bleibt entspr § 293 unbeachtlich (MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 2; Staud/Feldmann § 298 Rz 7; BRHP/Lorenz § 298 Rz 5). § 299 ist in den Fällen, in denen der Gläubiger wegen des vorzeitigen Angebots des Schuldners nicht leistungsbereit ist, entspr anzuwenden (Erman/Hager § 298 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 2). Zum Annahmeverzug bei Zuvielforderung des Klägers Kiehne JR 21, 141 ff; BGH WM 21, 1560.

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