Rn 3

Liegt eine solche Unbestimmtheit vor, versetzt eine vorübergehende Annahmehinderung den Gläubiger nicht in Annahmeverzug. Unter einem vorübergehenden Annahmeverzug sind solche Umstände zu verstehen, die den Gläubiger nur zeitweilig von der Annahme hindern, wie etwa zufällige Abwesenheit (Hambg OLGE 28, 71), schwere Erkrankung (RG JW 1903 Beilage Nr 251) oder vorübergehender Platzmangel (Staud/Feldmann § 299 Rz 3). Der Gläubiger kann sich nicht auf derartige Gründe berufen, wenn er sie selbst absichtlich herbeigeführt hat (Soergel/Schubel § 299 Rz 2; BRHP/Lorenz § 299 Rz 4).

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