Rn 1

Durch besondere Vertreter können sich Vereine eine differenzierte Organisationsstruktur geben (Bsp: Leitung unselbstständiger Untergliederung oder einer selbstständigen Vereinseinrichtung, s Sauter/Schweyer/Waldner Rz 313; Geschäftsführer, Zweibrücken NZG 13, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]). Vom Bevollmächtigten unterscheidet sich der besondere Vertreter durch seine organschaftliche Stellung. Daher kann die von ihm ausgesprochene Kündigung nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil er keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat (BAG BB 90, 1130). Wie der Vorstand hat der besondere Vertreter eine gewisse Selbstständigkeit, er unterscheidet sich aber durch seine beschränkte Funktion (vgl. Erman/Westermann Rz 1). § 30 gilt für alle privatrechtlichen Körperschaften und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, nicht aber für die AG (BRHP/Schöpflin Rz 2).

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