Gesetzestext

 

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

 

Rn 1

Der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld wird während des Gläubigerverzugs von der Verpflichtung zur Entrichtung der Zinsen befreit. Dies ist nicht als Stundung zu verstehen, sondern als endgültige Befreiung (Grüneberg/Grüneberg § 301 Rz 1; Staud/Feldmann § 301 Rz 1). Die Vorschrift regelt nicht die Entstehung und die Höhe eines Zinsanspruchs, sondern lediglich einen Beendigungsgrund (BGHZ 104, 341; MüKoBGB/Ernst § 301 Rz 1).

 

Rn 2

Anzuwenden ist die Norm auf alle Arten von Zinsen (Rostock MDR 09, 133; MüKoBGB/Ernst § 301 Rz 2). Der Rechtsgrund, auf dem die Zahlungspflicht basiert, kann sich aus Gesetz, aber auch aus einem Rechtsgeschäft ergeben (Erman/Hager § 301 Rz 2). §§ 668, 698, 1834 sehen eine Verzinsungspflicht bei Fremdgeldern vor. Diese Normen gehen nach hM § 301 vor (Grüneberg/Grüneberg § 301 Rz 2).

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