Rn 1

Hauptzweck der Vorschrift ist es, wegen der ggü individuell getroffenen Abreden anderen Interessenlage der Parteien eine von § 139 abw Lösung für den Fall der gescheiterten Einbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB bereitzustellen (I, II). Der ansonsten nach § 139 geltende Regelfall der Gesamtnichtigkeit kommt bei AGB nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (III). § 306 enthält somit im Vergleich zu § 139 ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis und ist daher lex specialis zu dieser Norm (BGH NJW 07, 3568; 92, 896 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91]; BAG NZA 22, 713 [BAG 16.12.2021 - 8 AZR 498/20] Rz 56). Dies gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus anderen gesetzlichen Vorschriften (zB EU-Recht) ergibt (BGH NJW 07, 3568 [BGH 08.05.2007 - KZR 14/04]; 22, 1944 [BGH 06.04.2022 - VIII ZR 295/20] Rz 43; BAG NZA 22, 1469 Rz 18). § 306 gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr.

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